PRESSEMITTEILUNG: EU-Kommission knickt vor fossil-atomarer Lobby ein
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Die EU-Taxonomie ist eine für alle EU-Mitgliedstaaten bindende Verordnung, mit der Kriterien für nachhaltige Investitionen definiert werden. Da im Rahmen der Verhandlungen zur Taxonomieverordnung keine Einigung zur Rolle von Erdgas und Atomkraft erzielt werden konnte, wurde die Klärung dieser Punkte verschoben und die Europäische Kommission aufgefordert, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse einen Delegierten Rechtsakt vorzulegen.
Zentraler Bestandteil der EU Taxonomie ist das Prinzip des „Do no significant harm”. Ob eine Investition nachhaltig ist, hängt demnach davon ab, ob die jeweilige Technologie signifikanten Schaden anrichten kann.
Der heute vorgelegte Delegierte Rechtsakt kann nicht geändert werden, sondern nur durch die EU-Mitgliedstaaten oder das Europäische Parlament in Gänze abgelehnt werden.
Die Europäische Kommission hat bei ihrer Entscheidung die Folgen möglicher nuklearer Unfälle und des Uranabbaus außer Acht gelassen.
Artikel 10 der Taxonomieverordnung schließt die alleinige Vermeidung von CO2- Emissionen, also bloße Klimaneutralität, für eine nachhaltige Einstufung aus. Zusätzlich zur Klimaneutralität müssen auch weitere Kategorien grüner Aktivitäten erfüllt werden. Diese Kategorien sind bereits Teil der Taxonomieverordnung und können nicht ausgeweitet werden. Hinsichtlich des Beitrags von Atomkraft und Gas zu diesen Kategorien wird mehrfach auf einen Appendix verwiesen, der noch nicht vorliegt.
Im Januar 2020 habe ich auf meiner Webseite bereits einen ausführlichen Artikel zur EU-Taxonomie veröffentlicht.